Die Untersuchung geht auf eine Beschwerde zurück, die im vergangenen Frühjahr bei der EKS eingegangen ist sowie auf die Rücktritte eines Ratsmitglieds und des damaligen Präsidenten der EKS. Eine nichtständige Untersuchungskommission wurde daraufhin von der Synode im Juni 2020 eingesetzt und beauftragt, die Situation zuhanden der Septembersynode 2021 aufzubereiten. Basis für die Aufarbeitung bildeten die vorliegenden Ergebnisse einer externen Untersuchung durch eine mandatierte Anwaltskanzlei. An der heutigen Medienkonferenz in Bern hat die Kommission, vertreten durch Kommissionspräsidentin Marie-Claude Ischer und Vizepräsident Roland Stach, ihre Ergebnisse öffentlich präsentiert.

Die nichtständige Untersuchungskommission kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Vorwürfe der Beschwerdeführerin zulasten des damaligen Präsidenten glaubwürdig sind und dessen Verhalten der EKS, damals Kirchenbund, angerechnet werden kann. Teilweise sind die Versäumnisse auf damals fehlende Prozesse und Verfahren in der Institution zurückzuführen. Die Kommission stellt fest, dass der Rat im Umgang mit der Beschwerde umsichtig und unter Berücksichtigung der geltenden Vorgehensregeln gehandelt hat.

Insgesamt formuliert die nichtständige Untersuchungskommission 17 Empfehlungen zuhanden der Synode. Gemäss Marie-Claude Ischer sind die Empfehlungen institutioneller, rechtlicher, finanzrechtlicher, deontologischer und verfahrensethischer Natur und umfassen auch den Bereich Krisenmanagement.

Der Bericht wird in der ausserordentlichen Synode vom 5./6. September 2021 in Bern traktandiert. Dort werden sich die Synodalen in einer Detailberatung mit dem Bericht und den Empfehlungen befassen.

Für Rita Famos, Präsidentin der EKS seit Anfang 2021, ist klar, dass die geforderten Optimierungen zwingend angegangen werden müssen und die EKS in der Pflicht steht: «Der Rat begrüsst diese Massnahmen auch deshalb, weil sie so auf nationaler Ebene sorgfältig erarbeitet und umgesetzt werden können, damit sie auch den Mitgliedkirchen zur Verfügung gestellt werden können.»