Immer mehr Asylsuchende und Flüchtlinge werden aufgrund einer verschärften Asylpraxis in die staatliche Nothilfe abgedrängt. Von Ausbildungs- und Integrationsangeboten ausgeschlossen, ohne Arbeitsbewilligung und teilweise in unterirdischen oder weit abgelegenen Zentren untergebracht, wird ihnen oft jahrelang eine zermürbende und perspektivlose Lebenssituation zugemutet. In dieser Not ist die Kirche eine wichtige Anlaufstelle für die Betroffenen.

Personen, die sich für Menschen in Not engagieren, riskieren mit ihrem Handeln – häufig unwissentlich – eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Nach Artikel 116 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) macht sich strafbar, wer den rechtswidrigen Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers fördert. Dazu können bereits regelmässige Hilfeleistungen zählen. Auch Kirchenmitglieder und Pfarrpersonen werden verurteilt, weil sie abgewiesene Asylsuchende unterstützen.

Der Kirchenbund verwahrt sich dagegen, dass mitmenschliche Solidarität – Hilfe aus achtenswerten Gründen – unter Strafe gestellt wird. Seit Jahrzehnten bieten Kirchen und ihre Mitglieder eine Vielfalt an Begleitungsformen und Unterstützungsleistungen für Schutzsuchenden an, ohne aufenthaltsrechtliche Bedingungen zu stellen. Ob die Unterstützten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben, nur vorläufig aufgenommen wurden oder das Land verlassen müssen, spielt keine Rolle.

Die kirchliche Solidarität mit Flüchtlingen und Asylsuchenden, gegen die der Staat aktuell rechtlich vorgeht, gründet in einer bereits biblisch bezeugten Asylpraxis. Diese zieht sich als Kirchenasyl durch die gesamte Kirchengeschichte. «Kirchliches Handeln orientiert sich ausschliesslich an der Notsituation, in der sich die Betroffenen wiederfinden, nicht an ihrem rechtlichen Status oder der Farbe des Aufenthaltspapiers», so Esther Gaillard, Vize-Ratspräsidentin des Kirchenbundes. Biblische Solidarität macht nicht an den Grenzen staatlichen Rechts halt.

Der Kirchenbund appelliert an die politischen Verantwortungsträgerinnen und -träger, das solidarische Handeln der Kirchen für Menschen in Not nicht zu erschweren, sondern rechtlich zu schützen und zu stützen.